Traktandum 6
Gemeindesteuerfuss für das Jahr 2026
6.1 Die Vorlage im Überblick
Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, den Gemeindesteuerfuss für das Jahr 2026
auf 61 % der einfachen Staatssteuer festzusetzen. Aufgrund der finanziellen Lage der Gemeinde ist
eine Erhöhung des Gemeindesteuerfusses um 5 % notwendig, um das Jahresergebnis 2026 ausgeglichen zu gestalten.
6.2 Ausgangslage
Die Stimmberechtigten der Gemeinde setzen jährlich den Gemeindesteuerfuss für die Einkommens- und Vermögenssteuern bzw. für die Gewinn- und Kapitalsteuern für das folgende Jahr fest (Art. 202 des Steuergesetzes des Kantons Glarus i.V.m. Art. 41 Abs. 1 Bst. d des Gemeindegesetzes sowie Art. 14 Abs. 1 Gemeindeordnung). Im laufenden Jahr 2025 beträgt die Gesamtsteuerbelastung ohne kantonalen Bausteuerzuschlag 114 % (58 % Kantonssteuerfuss und 56 % Gemeindesteuerfuss). Die Landsgemeinde 2025 beschloss, den Kantonssteuerfuss für das Jahr 2026 unverändert auf 58 % der einfachen Steuer festzusetzen. Der Gemeinderat beantragt, den Gemeindesteuerfuss für das Jahr 2026 um 5 % zu erhöhen, d.h. auf 61 % der einfachen Steuer festzusetzen. Die Gesamtsteuerbelastung für das Jahr 2026 würde demnach 119 % betragen.
6.3 Finanzielle Auswirkungen
Das unter Traktandum 5 zur Diskussion stehende Budget für das Jahr 2026 baut auf dem beantragten Gemeindesteuerfuss von 61 % auf. Die Entwicklung der Steuerbelastung für natürliche Personen infolge Erhöhung des Gemeindesteuerfusses um 5 % gestaltet sich folgendermassen:
Vergleich Steuerbelastung
Bemerkung zu vorstehenden Rechnungen:
- Grundlage ist das steuerbare Einkommen, d.h. Gesamteinkommen abzgl. aller Abzüge inkl. Pauschalabzüge (z. B. Kinderabzüge etc.)
- Bundessteuer nicht enthalten
- Kein Vermögen berücksichtigt
- Konfession nicht berücksichtigt
- Steuer 2025 basiert auf Berechnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (swisstaxcalculator.estv.admin.ch)
- Kantonssteuer 59.7 % für 2026 unverändert zu 2025
- Für Berechnung Gemeindesteuer 2026 auf Einkommenstarife gültig ab 01.01.2025 abgestützt
- Vergleich: Gemeindesteuerfuss Glarus Nord (inkl. 3 % Bausteuerzuschlag) + Glarus Süd je 63 %
6.4 Erwägungen des Gemeinderats
Der Gemeinderat will mit der Erhöhung des Gemeindesteuerfusses um 5 % den Fokus auf die Beibehaltung der Selbstbestimmung legen. Besonders Art. 34 ‘Haushaltgleichgewicht’ und Art. 35 ‘Schuldenbegrenzung’ des Finanzhaushaltgesetzes enthalten Bestimmungen, welche wir nur noch mit einem Schritt der deutlichen Erhöhung des Gemeindesteuerfusses positiv beeinflussen können. Der Gemeinderat will verhindern, dass die Schuldenbegrenzung Investitionen für die nächsten Jahre weitgehend verunmöglicht. Unser Ziel muss es bleiben, die wesentliche Infrastruktur zu erhalten und gleichzeitig die Handlungsfähigkeit der Gemeinde zu bewahren.
Art. 34 des Finanzhaushaltgesetzes verlangt, dass das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung mittelfristig – in der Regel innert fünf Jahren – ausgeglichen sein soll. Nach mehreren negativen Rechnungsabschlüssen und einem im Budgetprozess ausgewiesenen strukturellen Defizit ist diese Zielvorgabe verbindlich. Ohne eine Anpassung des Gemeindesteuerfusses wäre das Budget 2026 nicht ausgeglichen darzustellen. Die beantragte Erhöhung um 5 % auf 61 % ist deshalb erforderlich, um im Jahr 2026 ein ausgeglichenes Ergebnis zu erreichen und die finanzpolitische Steuerungsfähigkeit zu sichern.
Das Budget 2026 basiert auf dem Gemeindesteuerfuss von 61 % und weist einen Ertragsüberschuss von CHF 0.31 Mio. aus. Dem liegt u. a. ein zusätzlicher Fiskalertrag von rund CHF 3.3 Mio. aus der Steuerfusserhöhung sowie eine pauschale Reduktion des Personalaufwands um CHF 1.0 Mio. zugrunde. Gleichwohl verbleibt im operativen Geschäft ein Verlust aus betrieblicher Tätigkeit (- CHF 0.85 Mio.). Die budgetierten Nettoinvestitionen belaufen sich auf CHF 7.7 Mio.; der Selbstfinanzierungsgrad steigt auf 69 %, bleibt damit aber unter dem gemeinderätlichen Zielwert von 80 %. Die Nettoschuld pro Einwohner liegt, budgetiert bei CHF 2'962, deutlich über dem Zielwert von CHF 1'000. Insgesamt stabilisiert die Steuerfusserhöhung die Rechnung 2026 spürbar, sie ersetzt jedoch keine strukturellen Korrekturen.
Auch der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan 2027–2029 verdeutlicht den Handlungsbedarf: Ohne zusätzliche Massnahmen bleiben die operativen Ergebnisse in den Planjahren negativ; gleichzeitig ist mit weiter steigender Nettoverschuldung zu rechnen, selbst bei geplanten, deutlich tieferen Nettoinvestitionen. Bei realistischem Investitionspfad erhöht sich der Finanzierungsbedarf zusätzlich; bis Ende 2029 ist – je nach Investitionsvolumen – mit einer deutlich höheren Nettoschuld zu rechnen. Der Fiskalertrag bleibt der zentrale Ertragstreiber und wird unmittelbar vom Steuerfuss beeinflusst.
Vor diesem Hintergrund beantragt der Gemeinderat die Erhöhung des Gemeindesteuerfusses auf 61 %. Es ist ein notwendiger, aber nicht hinreichender Schritt, um den Finanzhaushalt zu stabilisieren. Parallel dazu hat der Gemeinderat weitergehende Massnahmen eingeleitet und wird diese konsequent umsetzen: Leistungsabbau mit einhergehender Verschlankung von Verwaltung und Betrieb, Fokussierung des Finanz- und Verwaltungsvermögens auf betriebsnotwendige und profitable Bestände, strikte Priorisierung und Staffelung der Investitionen sowie eine hohe Ausgabendisziplin. Diese Linie ist im Budget 2026 bereits reflektiert; sie wird in den Folgejahren weiterverfolgt, um das strukturelle Defizit nachhaltig abzubauen und die finanzpolitischen Zielwerte zu erreichen.
Die gesamthafte Steuerbelastung (ohne kantonalen Bausteuerzuschlag) läge im Jahr 2026 bei 119 % (58 % Kantonssteuerfuss, 61 % Gemeindesteuerfuss). Der Erhöhungsbedarf ist damit transparent und unmittelbar mit dem Budget 2026 verknüpft. Angesichts der anstehenden Unterhalts- und Erneuerungsinvestitionen – auch zur Werterhaltung der Infrastruktur – sowie der Risiken aus zunehmender Fremdfinanzierung ist die beantragte Steuerfusserhöhung aus Sicht des Gemeinderats sachlich begründet und verhältnismässig.
6.5 Antrag an die Gemeindeversammlung
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und auf Art. 41 Abs. 1 Bst. d des Gemeindegesetzes und Art. 14 Abs. 1 der Gemeindeordnung beantragt der Gemeinderat der Gemeindeversammlung, folgenden Beschluss zu fassen:
- Der Gemeindesteuerfuss wird für das Jahr 2026 auf 61 Prozent der einfachen Staatssteuer festgesetzt.
Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission (GPK)
Die GPK empfiehlt, den Gemeindesteuerfuss – wie vom Gemeinderat beantragt – auf 61 Prozentpunkte der einfachen Staatssteuer festzusetzen.
Dieser Schritt trägt dazu bei, die Eigenständigkeit und finanzielle Handlungsfähigkeit der Gemeinde zu sichern.
Die GPK empfiehlt Annahme des Antrags.