Traktandum 6
Gemeindesteuerfuss für das Jahr 2027
6.1 Die Vorlage im Überblick
Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, den Gemeindesteuerfuss für das Jahr 2027 unverändert auf 61 % der einfachen Staatssteuer festzusetzen. Nachdem für das Jahr 2026 der Gemeindesteuerfuss um 5 % erhöht wurde, ist aktuell noch nicht der Zeitpunkt für eine weitere Steuererhöhung, trotz ungenügender Selbstfinanzierung. Um die Jahresergebnisse zukünftig für die anstehenden (Gross-)Investitionen genügend zu gestalten, werden in den nächsten Jahren Erhöhungen des Gemeindesteuerfusses und eine Einführung der Bausteuer vorgenommen werden müssen.
6.2 Ausgangslage
Die Stimmberechtigten der Gemeinde setzen jährlich den Gemeindesteuerfuss für die Einkommens- und Vermögenssteuern bzw. für die Gewinn- und Kapitalsteuern für das folgende Jahr fest (Art. 202 des Steuergesetzes des Kantons Glarus i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Bst. d. des Gemeindegesetzes sowie Art. 14 Abs. 1 Gemeindeordnung).
Im laufenden Jahr 2026 beträgt die Gesamtsteuerbelastung ohne kantonalen Bausteuerzuschlag 119 % (58 % Kantonssteuerfuss und 61 % Gemeindesteuerfuss).
Die Landsgemeinde 2026 beschloss, den Kantonssteuerfuss für das Jahr 2027 unverändert auf 58 % der einfachen Steuer festzusetzen. Der Gemeinderat beantragt, den Gemeindesteuerfuss ebenfalls unverändert auf 61 % der einfachen Steuer zu belassen.
6.3 Finanzielle Auswirkungen
Das unter Traktandum 5 zur Diskussion stehende Budget für das Jahr 2027 baut auf dem beantragten Gemeindesteuerfuss von 61 % auf.
6.4 Erwägungen des Gemeinderats
Wie in den Erläuterungen zu Traktandum 5 dargelegt, ist die Gemeinde gegenwärtig mit einigen finanz- und entwicklungspolitischen Herausforderungen konfrontiert, hauptsächlich zur Beibehaltung des Haushaltgleichgewichts in Zusammenhang mit der Beibehaltung der Selbstbestimmung und der genügenden Selbstfinanzierung. Besonders Art. 34 'Haushaltgleichgewicht' und Art. 35 'Schuldenbegrenzung' des Finanzhaushaltgesetzes enthalten Bestimmungen, welche wir im Auge behalten und die in den nächsten Jahren zu Erhöhung(en) des Gemeindesteuerfusses und Einführung der Bausteuer führen werden. Der Gemeinderat will verhindern, dass die Schuldenbegrenzung Investitionen einschränkt. Unser Ziel muss es bleiben, die wesentliche Infrastruktur zu erhalten, wo nötig neu zu gestalten und gleichzeitig die Handlungsfähigkeit der Gemeinde zu bewahren.
Art. 34 des Finanzhaushaltgesetzes verlangt, dass das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung mittelfristig – in der Regel innert fünf Jahren – ausgeglichen sein soll. Nach mehreren negativen Rechnungsabschlüssen der Jahre 2021–2024 mit hohen strukturellen Defiziten ist diese Zielvorgabe auch trotz der in der Jahresrechnung 2025 und den Budgets 2026 und 2027 ausgewiesenen positiven Ergebnisse weiterhin herausfordernd.
Das Budget 2027 basiert auf dem Gemeindesteuerfuss von 61 % und weist einen Ertragsüberschuss von CHF 0.22 Mio. aus. Dem liegt u. a. eine pauschale Reduktion des Personalaufwands um CHF 0.5 Mio. zugrunde. Gleichwohl verbleibt im operativen Geschäft ein Verlust aus betrieblicher Tätigkeit (CHF -0.27 Mio.). Die budgetierten Nettoinvestitionen belaufen sich auf CHF 11.3 Mio.; der Selbstfinanzierungsgrad von 50 % bedeutet wiederum eine grosse zusätzliche Fremdfinanzierung. Die Nettoschuld pro Einwohner (Fremdkapital abzüglich Finanzvermögen in Franken pro Einwohner) liegt budgetiert bei CHF 3'000, und entspricht einer hohen Verschuldung.
Auch der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan 2028–2030 verdeutlicht die Situation, dass das Haushaltgleichgewicht und die Selbstfinanzierung nicht korrespondieren mit langfristig gesundem und eigenständig orientiertem Handeln und Investieren. Gleichzeitig ist mit weiter steigender Nettoverschuldung zu rechnen. Diese Situation wird in den nächsten Jahren zu Erhöhung(en) des Gemeindesteuerfusses und Einführung der Bausteuer führen. Der Fiskalertrag bleibt der zentrale Ertragstreiber und wird unmittelbar vom Steuerfuss beeinflusst.
6.5 Antrag an die Gemeindeversammlung
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und auf Art. 27 Abs. 1 Bst. d des Gemeindegesetzes und Art. 14 Abs. 1 der Gemeindeordnung beantragt der Gemeinderat der Gemeindeversammlung, folgenden Beschluss zu fassen:
- Der Gemeindesteuerfuss wird für das Jahr 2027 auf 61 Prozent der einfachen Staatssteuer festgesetzt.
Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission (GPK)
Die GPK empfiehlt, den Gemeindesteuerfuss, wie vom Gemeinderat beantragt, auf 61 Prozentpunkte der einfachen Staatssteuer festzusetzen.
Dieser Schritt trägt dazu bei, die Eigenständigkeit und finanzielle Handlungsfähigkeit der Gemeinde zu sichern.
Die GPK empfiehlt die Annahme des Antrags.