Traktandum 7
Anpassungen von Gemeindeversammlungserlassen infolge Revision des kantonalen Gemeindegesetzes und Bildungsgesetzes: Genehmigung
7.1 Die Vorlage im Überblick
Das von der Landsgemeinde 2025 genehmigte totalrevidierte Gemeindegesetz (GG) ist per 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Zwei Memorialsanträge aus dem Jahr 2021 sowie deren Behandlung an der Landsgemeinde 2025 haben die wesentliche Stossrichtung der Revision vorgegeben (vgl. Memorial Landsgemeinde 2025, S. 138–192).
Im Gemeindegesetz betreffen die Anpassungen erstens die Wahlbefugnisse. Kommissionen werden neu vom Gemeinderat und nicht mehr von der Gemeindeversammlung gewählt (Ausnahme Geschäftsprüfungskommission). Zweitens können Erlasse der Gemeindeversammlung neu unter ein fakultatives Referendum gestellt werden. Und drittens besteht neu die Möglichkeit zur Einführung eines Gemeindeparlaments. Aus diesen Änderungen ergeben sich Anpassungen für die Gemeindeordnung (GO) und die Personalverordnung (PVO).
Zudem tritt per 1. August 2026 das teilrevidierte Bildungsgesetz (BiG) in Kraft, weshalb zusätzliche Anpassungen in der Gemeindeordnung, in der Personalverordnung und der Schulordnung notwendig werden. Inhaltlich geht es darum, dass die Schulkommission aufgehoben wird. Die meisten Aufgaben und Entscheidbefugnisse der heutigen Schulkommission werden neu auf die Hauptschulleitung (Departementsleitung Bildung und Familie) und den Gemeinderat übertragen. Neu wird eine Bildungskommission begründet, welche die Schule resp. die Gemeinde strategisch berät.
7.2 Ausgangslage
A. Änderungen im Gemeindegesetz (GG-Revision)
Mit der Totalrevision des kantonalen Gemeindegesetzes (GG) kommt es im Wesentlichen zu drei inhaltlichen Änderungen.
Erstens wurden dem Gemeinderat Wahlbefugnisse übertragen: der Gemeinderat wählt nun sämtliche Kommissionen. Einzige Ausnahme ist die Geschäftsprüfungskommission. Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission werden weiterhin von der Gemeindeversammlung gewählt.
Zweitens wird die Möglichkeit des fakultativen Referendums eingeführt (Art. 19 und Art. 28 Abs. 2 GG). Die Gemeindeversammlung (GV) entscheidet, welche Erlasse, die in der Kompetenz der Gemeindeversammlung liegen, unter das fakultative Referendum gestellt werden sollen.
Drittens wurde die Möglichkeit zur Einführung eines Gemeindeparlaments geschaffen. Der Gemeinderat wird die Einführung eines Gemeindeparlaments in der neuen Legislaturperiode 2027–2030 prüfen. Dieses Thema wird deshalb bei den vorliegenden Anpassungen noch nicht mitberücksichtigt.
Gemäss Art. 80 Abs. 3 GG kann der Gemeinderat die Änderung von Gemeinderecht in eigener Kompetenz beschliessen, wenn das Recht an übergeordnetes Recht angepasst werden muss und der Gemeinde dabei kein Regelungsspielraum offensteht. Vorliegend ist dies der Fall bei der jeweiligen Anpassung der Verweisnorm in der Besoldungsverordnung und in der Anstaltsordnung cura unita glarus. Die Verweisnorm auf das Gemeindegesetz (GG) wurde vom Gemeinderat auf den jeweils neu geltenden GG-Artikel angepasst.
B. Änderungen im Bildungsgesetz (BiG-Revision)
Mit der Teilrevision des Bildungsgesetzes wird die Behörde «Schulkommission» aufgelöst. Die meisten Aufgaben und Entscheidbefugnisse der heutigen Schulkommission werden neu auf die Hauptschulleitung (Departementsleitung Bildung und Familie) und den Gemeinderat übertragen. Neu wird eine Bildungskommission begründet, welche die Schule resp. die Gemeinde strategisch berät und etwa drei- bis viermal jährlich tagt. Der Gemeinderat Glarus wählt die (mindestens) fünf Mitglieder der Bildungskommission für eine Amtsperiode von jeweils vier Jahren (Art. 24 Gemeindeordnung).
Durch die Auflösung der Schulkommission per Ende Schuljahr 2025/2026 (Ende Juli 2026) werden deren Zuständigkeiten und Aufgaben auf den Gemeinderat, die Departementsleitung Bildung und Familie, die Gesamt- und Schulleitung sowie auf die Bildungskommission neu verteilt (vgl. Memorial der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, Traktandum 11, S. 121 bis 122). Diese neuen Zuständigkeiten und Aufgaben sind in den Erlassen der Gemeinde Glarus anzupassen, zu definieren und zu ergänzen.
Synoptische Darstellung der Anpassungen in den einzelnen Erlassen
Die synoptische Darstellung der zu ändernden Artikel in den einzelnen Erlassen der Gemeinde (in der Reihenfolge: Gemeindeordnung, Personalverordnung, Schulordnung) enthält vier Spalten: In der ersten Spalte ist die heutige, geltende Regelung aufgeführt, in der zweiten Spalte die jeweilige Neufassung aufgrund der Gemeindegesetzrevision (A), in der dritten Spalte die jeweilige Neufassung aufgrund der Bildungsgesetzrevision (B) und in der vierten Spalte finden sich Kurzbemerkungen (Notizen) zu einzelnen Veränderungen.
7.3 Erwägungen des Gemeinderats
Der Gemeinderat will mit der vorliegenden Revision der Gemeindeordnung, der Personalverordnung und der Schulordnung diejenigen Anpassungen vornehmen, die sich aus der Revision der kantonalen Gesetzgebung zwingend ergeben, und damit eine allfällige Rechtsunsicherheit verhindern. Weitergehende Überlegungen, wie beispielsweise die Prüfung der Einführung eines Gemeindeparlaments, benötigen deutlich mehr Zeit und sollen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Insbesondere wird man dafür auch weitere Kreise wie die Bevölkerung oder politische Parteien usw. in den Erarbeitungsprozess einbeziehen.
7.4 Antrag an die Gemeindeversammlung
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sowie auf Art. 131 Abs. 1 Bst. d und e der Kantonsverfassung, Art. 27 Abs. 1 Bst. c des Gemeindegesetzes und Art. 12 Abs. 1 der Gemeindeordnung sowie gestützt auf Art. 40 Abs. 3 der Gemeindeordnung beantragt der Gemeinderat der Gemeindeversammlung, folgenden Beschluss zu fassen:
- Die Gemeindeversammlung erlässt die gemäss Synopse dargestellten Anpassungen der Gemeindeordnung der Gemeinde Glarus.
- Die Gemeindeordnung erlässt die gemäss Synopse dargestellten Anpassungen der Personalverordnung der Gemeinde Glarus.
- Die Gemeindeversammlung erlässt die gemäss Synopse dargestellten Anpassungen der Schulordnung der Gemeinde Glarus.
- Die gemäss vorstehender Ziff. 1 und 2 beschlossenen Anpassungen infolge Totalrevision des kantonalen Gemeindegesetzes treten per 5. Juni 2026 in Kraft.
- Die gemäss vorstehender Ziff. 1, 2 und 3 beschlossenen Anpassungen infolge der Teilrevision des kantonalen Bildungsgesetzes treten per 1. August 2026 in Kraft.
- Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission (GPK)
Die Geschäftsprüfungskommission hat die vorgesehenen Anpassungen geprüft. Diese erfolgen aufgrund übergeordneten Rechts und sind grundsätzlich zwingend umzusetzen.
Die GPK hält fest, dass der Handlungsspielraum der Gemeinde begrenzt ist. Dennoch ist bei der Umsetzung darauf zu achten, dass die Gemeinde ihre Autonomie soweit möglich wahrt und zukünftige Entwicklungen, insbesondere im Hinblick auf ein mögliches Gemeindeparlament, frühzeitig und transparent vorbereitet werden.